Die Brunnenordnung

Auf Antrag des Ortsvorstandes der Gemeinde Lichtenberg und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Inneren vom 31. Dezember 1862, zu Nr. M.d.J. 9297, wird bezüglich der Benutzung des Gemeindebrunnens zu Lichtenberg das Nachstehende verordnet =

§1

Unmittelbar von der Röhre darf das Wasser nur zu dem eigentlichen häuslichen Bedarf und nicht auch zum Viehtränken, zum Reinigen der Wäsche oder sonstigen öconomischen oder gewerblichen Verrichtungen entnommen werden.

§2

Das Vieh darf nur an dem ersten Troge, in welchem das Wasser unmittelbar aus der Röhre ausläuft, getränkt werden. Es muß an dem Troge selbst getränkt werden und angespannt sein, wenn es (zu diesem Zwecke) hinzugetrieben wird. Insoferne es von der Localpolizeibehörde nicht durch öffentliche Bekanntmachung und Anschlag an dem Brunnen untersagt worden ist, darf aus diesem Troge auch Wasser zum Tränken des Viehes ausgeschöpft und nach Hause verbracht werden.

§3

Das in den zweiten Trog überfließende Wasser ist zu anderweitiger Verwendung freigegeben, doch darf zu den betreffenden Verrichtungen der Trog selbst unter keinen Umständen benutzt, sondern es muß vielmehr das Wasser zu daneben stehende Gefäße geschöpft werden. Auch aus diesem Troge darf das Wasser nur dann nach Hause verbracht werden, wenn die Localpolizeibehörde es nicht durchöffentliche Bekanntmachung und Anschlag an dem Brunnen untersagt hat.

§4

Bei herschendem Wassermangel und wenn das Bedürfniß es erheischt, kann die Ortspolizeibehörde nach eingeholter Zustimmung des Kreisamtes die Mündung der Röhre zum Zwecke der Ansammlung des Wassers verschließen lassen und das Quantum für je eine Haushaltung per Tag abzugebenden Wassers festsetzen.

$5

Zuwiederhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden mit einer Polizeistrafe von dreißig Kreuzer bis zu zehn Gulden bestraft.

Dieburg den 8. Januar 1863

Großherzogliches Kreisamt Dieburg

Dr. Goldmann

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